 |
 |
|
Der Blindenführhund vollbringt eine ausserordentliche Leistung, zu der nur ein gesunder, wesensfester, lernfreudiger, gutmütiger und zugleich selbstbewusster Hund nach gründlicher Ausbildung und Einarbeitung mit dem / der Blinden fähig ist.
Selbst im modernen Großstadtverkehr bringt der gut ausgebildete Führhund seinen Herrn sicher an jedes gewünschte Ziel. Hierbei umgeht er Hindernisse (selbst wenn er sie allein leicht unterlaufen könnte!), zeigt einmündende Straßen an, erleichtert dem/der Blinden die oft gefahrvolle Strassenüberquerung und sucht auf entsprechende Hörzeichen verschiedenste Objekte auf, wie Fussgängerüberwege, Treppen, Türen, Sitzgelegenheiten, bestimmte häufiger angelaufene Ziele und manches mehr. Dadurch gibt der Führhund dem/der Blinden ein hohes Maß an Selbständigkeit zurück. Blindenführhunde arbeiten - wie eigentlich alle Hunde - gern, geniessen einen besonders engen Kontakt zu ihrer Bezugsperson sowie anderen Menschen und können sich in ihrer Freizeit im Spiel entspannen. Sie haben damit ein erfüllteres und artgerechteres Leben als manch anderer Hund. Zur Bildergallerie>>>
|
|
 |
 |
|
Blinde sind auf die Hilfe ihrer Führhunde angewiesen.Diese begleiten sie deshalb z.B. auch in öffentliche Gebäude, zu kulturellen oder anderen Veranstaltungen, in die Kirche, ins Restaurant, auf Reisen, zum Arzt und beim Einkaufen. Folgerichtig geniest der Führhund besondere Rechte: So ist beispielsweise vielerorts sein Mitbringen in Lebensmittelgeschäfte veterinärrechtlich ausdrücklich erlaubt oder zumindest geduldet, und Blinde dürfen auf Flugreisen ihren Führhund in die Passagierkabine mitnehmen. Den Blindenführhund im Dienst erkennen Sie daran, dass er ein Führgeschirr trägt. Dessen Bügel ermöglicht es dem/der Blinden, alle Bewegungen des Tieres zu erkennen und jeden Richtungswechsel sicher mitzumachen.
Im Dienst sollte der Hund nicht von Fremden angesprochen, oder gar gestreichelt oder gelockt werden !! Nett wäre es auch, wenn Autofahrer und Mülltonnenbesitzer darauf achten, das ihre Fahrzeuge bzw. auf dem Fußweg abgestellten Besitztümer einem Gespann oder auch einem Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen nicht den Weg versperren und so ein gefährliches Ausweichen auf die Straße erfordern!
|
|